Satzung der Kulturinitiative Coerde e.V.

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 


(1) Der Verein trägt den Namen „Kulturinitiative Coerde e.V.“

 

(2) Er hat den Sitz in Münster/Westfalen.

 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein will dies vor allem dadurch erreichen, dass  er kulturelle und künstlerische Angebote in Münster, besonders im Stadtteil Coerde, organisiert und Veranstaltungen durchführt. Darüber hinaus will der Verein die interkulturelle Aufgeschlossenheit und Toleranz durch Austausch mit anderen in Münster und im Stadtteil Coerde lebenden Kulturen fördern.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Konzeption, Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen aller Sparten.

 

Dazu gehören Veranstaltungen mit lokalen aber auch mit überregionalen Künstlern. Durch die Einbindung von etablierten Akteuren und dem künstlerischen Nachwuchs soll sich Coerde in Münster und darüber hinaus perspektivisch als attraktiver Kulturstandort etablieren.

 

(3) Die Kulturinitiative (KI) will mit einem vielfältigen Kulturprogramm neue Impulse in den Stadtteil bringen und dadurch die Lebensqualität und Attraktivität für seine Bewohner signifikant steigern.

 

(4) Neben der Förderung von Kunst und Kultur und der kulturellen Betätigung ist auch die Vermittlung von Kultur ein Arbeitsfeld der Kulturinitiative.

 

(5) Die KI ist offen für Kooperationen mit anderen Kulturakteuren aus Coerde und anderen Stadtteilen Münsters.

 

(6) Die Angebote der KI richten sich an Menschen jeden Alters, jeder sozialen, religiösen oder kulturellen Zugehörigkeit.

 

 

 

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Die KI ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, die mit ihrer Mitgliedschaft und durch ihr Engagement das kulturelle Leben unterstützen möchten.

 

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalendervierteljahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

 

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 14 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

 

§ 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind  a) der Vorstand  b) die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

 

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens  sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands anwesend sind.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Einen solchen Beschluss kann nur die Mitgliederversammlung fassen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann per Brief oder E-Mail erfolgen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

 

a) Aufgaben des Vereins,

 

b) Aufnahme von Darlehen,

 

c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

 

d) Mitgliedsbeiträge,

 

e) Satzungsänderungen,

 

f) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Aufwandsersatz  

 

(1) Mitglieder und Vorstandsmitglieder können nach Beauftragung und auf Beschluss des Vorstands einen Ersatz der Aufwendungen erhalten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

 

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

 

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

 

 

§ 10 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Biologische Station „Rieselfelder Münster“ e.V., Coermühle 181, 48157 Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

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geänderte Fassung vom 06.03.2017

 

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